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Fachbegriff · Schadensregulierung

Wiederbeschaffungswert & Restwert – einfach erklärt

Diese beiden Werte entscheiden, wie viel Ihnen nach einem Totalschaden zusteht. Hier die Definitionen, die Berechnung und ein konkretes Beispiel.

Matthias Wertz, TÜV Rheinland PersCert zertifizierter Kfz-Sachverständiger Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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Definition

Der Wiederbeschaffungswert (WBW) ist der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen – also ein Fahrzeug gleichen Typs, Alters, Zustands und gleicher Laufleistung – zum Marktpreis am Tag des Unfalls.

Der Restwert ist der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug im Unfallzustand noch erzielt, also der Verkaufswert „wie es steht und liegt“.

Die Differenz beider Werte ist der Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Er bildet die Obergrenze, auf die der Anspruch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gedeckelt wird.

Beispielrechnung

Wiederbeschaffungswert (WBW)15.000 €
– Restwert (Unfallzustand)3.500 €
= Wiederbeschaffungsaufwand11.500 €

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, beträgt der Anspruch in diesem Beispiel 11.500 € – sofern keine Reparatur im Rahmen der 130-%-Grenze erfolgt.

Worauf es ankommt

Sowohl Wiederbeschaffungswert als auch Restwert sind am regionalen Markt zu ermitteln, nicht über überregionale Internet-Restwertbörsen. Beim Wiederbeschaffungswert ist außerdem die zutreffende Umsatzsteuer-Variante (Regel-, Differenz- oder Nullbesteuerung) anzusetzen – je nachdem, wie ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug üblicherweise gehandelt wird.

BGH VI ZR 192/04 · 07.06.2005
Bei Veräußerung ohne Reparatur ist der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (WBW minus Restwert) gedeckelt.

Rechtliche Grundlage ist der Grundsatz der Naturalrestitution nach § 249 BGB.

Wie wird der Wiederbeschaffungswert ermittelt?

Der Wiederbeschaffungswert ist der Bruttobetrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter aufwenden müsste, um auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben.

Bewertungsgrundlagen

  • Marktanalyse regionaler Händlerangebote (ähnliches Modell, Alter, Laufleistung, Ausstattung)
  • Abgleich mit anerkannten Fahrzeugbewertungs- und Marktdaten
  • Zustandsbewertung: Vorschäden, Wartungshistorie, Reifenzustand, Servicehistorie
  • Umsatzsteuer-Variante: Regelbesteuerung, Differenzbesteuerung oder Nullbesteuerung – je nach üblichem Handelssegment

Das Ergebnis des Sachverständigen muss nachvollziehbar und marktgerecht begründet sein. Ein pauschaler Verweis auf eine Datenbank ohne Marktabgleich genügt nicht.

BGH VI ZR 393/02 · 29.04.2003
Maßgeblich ist der regionale Markt; der WBW muss einen tatsächlichen Beschaffungsaufwand widerspiegeln.

Restwert-Falle: Überregionale Internet-Börsen

Sobald ein Totalschaden im Raum steht, melden sich Versicherungen häufig mit Restwert-Angeboten aus überregionalen Online-Restwertbörsen. Diese Angebote liegen strukturell über dem regionalen Marktpreis – denn die Anbieter kommen aus ganz Deutschland oder dem Ausland und kaufen Fahrzeuge zur Teilezerlegung oder für den Export.

Der Geschädigte muss sich diese überregionalen Angebote nicht entgegenhalten lassen. Er ist berechtigt, auf die regionalen Angebote aus dem Sachverständigengutachten zu vertrauen und das Fahrzeug dort zu verkaufen.

Ausnahme: Hat der Geschädigte das Fahrzeug bereits zu einem überregionalen Preis verkauft, muss er sich diesen tatsächlich erzielten Betrag als Restwert anrechnen lassen.

BGH VI ZR 35/10 · 23.11.2010
Geschädigter darf auf regionalen Restwert aus dem Gutachten vertrauen und ist nicht verpflichtet, überregionale Angebote einzuholen.

Umsatzsteuer: Welcher Steuersatz zählt?

Der Wiederbeschaffungswert ist grundsätzlich als Bruttobetrag anzusetzen. Da Gebrauchtfahrzeuge jedoch unterschiedlich besteuert werden, ist die zutreffende Umsatzsteuervariante entscheidend:

  • Regelbesteuerung (19 % USt): Händlerfahrzeuge, die mit vollem Vorsteuerabzug verkauft werden – selten bei Gebrauchtwagen
  • Differenzbesteuerung (§ 25a UStG): Häufigster Fall bei Gebrauchtwagen; die Steuer berechnet sich nur auf die Handelsspanne, nicht auf den Gesamtpreis
  • Nullbesteuerung: Privatkauf ohne Umsatzsteuer

Der Gutachter muss ermitteln, in welchem Segment ein gleichwertiges Fahrzeug üblicherweise gehandelt wird, und den WBW entsprechend ansetzen. Ein pauschaler Brutto-WBW ohne Steuernachweise genügt nicht.

Ein häufig übersehener Punkt: Auch Sonderausstattung und Nachrüstungen können den Wiederbeschaffungswert erhöhen – sofern sie den Marktwert des Fahrzeugs nachweislich steigern (z. B. Navigationssystem, Schiebedach, hochwertige Bereifung). Rein persönliche Aufbauten ohne Marktwertrelevanz bleiben außer Betracht. Ein sorgfältiger Sachverständiger erfasst diese Positionen und weist sie im Gutachten aus.

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Häufige Fragen

Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt die tatsächlichen Beschaffungskosten am Markt inklusive Händleraufschlag, während der reine Zeitwert oft niedriger angesetzt wird. Maßgeblich für die Schadensregulierung ist der Wiederbeschaffungswert.
Maßgeblich ist der Restwert auf dem regionalen Markt. Ein unabhängiges Gutachten ermittelt den marktgerechten Restwert, in der Regel auf Basis mehrerer regionaler Angebote.
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Er bildet die Obergrenze des Anspruchs beim wirtschaftlichen Totalschaden.
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