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Fachbegriff · Schadensregulierung
Die 130-%-Grenze beim Kfz-Schaden
Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden dürfen Sie Ihr Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen reparieren lassen – bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts.
Was die 130-%-Grenze bedeutet
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, liegt grundsätzlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Aufgrund seines Integritätsinteresses – des berechtigten Interesses, das vertraute Fahrzeug zu behalten – darf der Geschädigte dennoch auf Reparaturkostenbasis abrechnen, solange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen (bis 130 %).
Voraussetzungen
- Vollständige und fachgerechte Reparatur gemäß Gutachten
- Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate nach dem Unfall
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beschränkt sich der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Rechtsgrundlage ist § 249 BGB.
Beispiel
| Wiederbeschaffungswert | 10.000 € |
| 130-%-Grenze | 13.000 € |
| Reparaturkosten lt. Gutachten | 12.500 € |
Hier ist die Reparatur zulässig (12.500 € < 13.000 €), wenn vollständig fachgerecht repariert und das Fahrzeug 6 Monate weitergenutzt wird. Lägen die Kosten bei 13.800 €, wäre die 130-%-Grenze überschritten – es bestünde nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Aufspaltungsverbot).
Was zählt zur Reparaturkostensumme für den 130-%-Vergleich?
Für den Vergleich mit dem Wiederbeschaffungswert werden die Brutto-Reparaturkosten herangezogen – also der Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer. Hinzu kommt die merkantile Wertminderung: Da sie ein unmittelbarer Sachschaden ist, der durch Reparatur allein nicht behoben wird, zählt sie zur Gesamtschadensumme für den 130-%-Vergleich.
- Brutto-Reparaturkosten lt. Gutachten: inklusive Umsatzsteuer
- Merkantile Wertminderung: wird addiert
- Nutzungsausfall: wird nicht einbezogen (gesonderter Schadenposten)
- Sachverständigenkosten: werden nicht einbezogen
Was bedeutet ‚vollständige Reparatur‘?
Der BGH verlangt eine vollständige und fachgerechte Reparatur entsprechend dem Sachverständigengutachten. Was das konkret bedeutet:
- Alle im Gutachten aufgeführten Schadenspositionen müssen behoben sein
- Die Reparatur muss in einer Fachwerkstatt (Meisterbetrieb) durchgeführt worden sein
- Eine Eigenreparatur oder eine günstigere Teilreparatur genügt nicht
- Das Ergebnis muss dem Zustand vor dem Unfall entsprechen
Wer das Fahrzeug günstiger oder nur teilweise repariert und fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet hat, erfüllt die Voraussetzung der vollständigen Reparatur nicht – der Anspruch beschränkt sich dann auf den Wiederbeschaffungsaufwand.
Was gilt, wenn die Sechsmonatsfrist nicht eingehalten wird?
Veräußert der Geschädigte das Fahrzeug vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfall, entfällt der Anspruch auf die 130-%-Abrechnung vollständig – auch wenn die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Anspruch beschränkt sich dann auf den Wiederbeschaffungsaufwand.
Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug zwar sechs Monate gehalten, aber nicht vollständig repariert wurde: Auch dann greift die 130-%-Ausnahme nicht. Beide Voraussetzungen – vollständige Reparatur und sechsmonatige Weiternutzung – müssen kumulativ erfüllt sein.
Praktischer Hinweis: Wer das Fahrzeug nach der Reparatur innerhalb von sechs Monaten veräußern möchte, sollte dies mit einem Sachverständigen vorab besprechen. In manchen Fällen ist es wirtschaftlich sinnvoller, die 130-%-Ausnahme nicht in Anspruch zu nehmen und stattdessen auf Totalschadenbasis abzurechnen – etwa wenn der Restwert höher ist als erwartet oder ein günstiges Ersatzfahrzeug bereits gefunden wurde.
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